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V E R E I N S S A
T Z U N G |
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Satzung des FC Schalke 04 Fan-Club "Föhrer Knappen
e. V." |
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§ 1 Name und Sitz |
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Der Verein führt den Namen "FC Schalke 04 Fan-Club -
Föhrerr Knappen e.V.". Der Verein wird als Mitglied
Nr. 503 im Schalker Fan-Club-Verband e.V. (SFCV)
geführt. Sitz des Vereins ist 25938 Wyk auf Föhr.
Das Gründungsdatum ist der .07.2001. |
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§ 2
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 3 Vereinszweck |
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Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und
Förderung der Fanfreundschaft zum Fußballverein FC
Schalke 04. |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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(1)
Mitglied können natürliche und juristische Personen
werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung beantragt und bedarf der Aufnahme
durch den Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags
müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür
mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt
werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen
entgegenstehen.
(2)
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder können
auch die unter 18. Jahre alten Kinder von
Mitgliedern werden, jedoch ohne Beitragspflicht,
Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht.
Nach dem 18. Lebensjahr müssen die Kinder die
Mitgliedschaft selbst erwerben.
(3)
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluß der
Mitgliederversammlung.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
nach 3-monatiger „Probezeit“ des neu aufzunehmenden
Mitgliedes. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen
dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht
mitgeteilt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern
wird der Verein von den übrigen Mitgliedern
fortgesetzt. Ausscheidende haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1)
Die Mitgliedschaft endet:
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mit dem Tod des Mitglieds,
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durch freiwilligen Austritt,
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durch Streichung von der Mitgliederliste
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durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Es ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied
kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst
wirksam werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und
die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird
hierdurch nicht berührt.
(4) Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen
des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. |
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§ 6 Mitgliedsbeiträge |
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(1) Die Mitglieder entrichten einen
Mindestjahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und
beträgt mindestens 50,00 EUR. Er ist jährlich im
Voraus zu entrichten, spätestens jedoch im 1.
Quartal des laufenden Geschäftsjahres. Neumitglieder
zahlen im Jahr ihres Vereinsbeitritts den Betrag
monatsanteilig.
(2)
Sofern Ehepartner und/oder mehrere minderjährige
Familienmitglieder
Mitglieder des Vereins sind, wird ein Mindestbeitrag
von 70,00 EUR erhoben (Familienbeitrag). Die
volljährigen Familienmitglieder haften für den
Jahresbeitrag gesamtschuldnerisch.
(3)
Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag. |
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§ 7 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind |
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1.
die Mitgliederversammlung |
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2.
der Vorstand. |
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Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen oder Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben geschaffen werden. |
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§ 8 Vorstand |
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(1)
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus,
so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der
Vorstand besteht aus:
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dem 1. und
2.
Vorsitzenden
-
dem
Kassenwart
-
dem
Schriftführer
-
dem Materialverwalter und Sportwart.
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder übern ihre Ämter
ohne Vergütung aus.
(3) Der Vorstand wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung entlastet.
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§ 9 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes |
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(1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben
Alleinvertretungsrecht.
(2)
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des
Vereinsjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine
ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum
stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
(3) Der Vorstand
kann Verpflichtungen für den Verein nur mit
Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine
Vollmacht ist insoweit begrenzt. |
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§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes |
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Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Das Protokoll soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten. |
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§ 11 Haftung der Mitglieder |
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Die
Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der
Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem
Vereinsvermögen. |
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§ 12 Mitgliederversammlung |
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich in der 3.
Januarwoche statt. Die Mitgliederversammlung wird
durch schriftliche Einladung der Mitglieder
einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage
vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der
Ladung sind der Ort, das Datum, die Zeit und die
Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur
ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand
mindestens 16 Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist jederzeit
berechtigt, wenn dies Vereinsinteressen erfordern,
eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die
Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die
Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch
einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Dies gilt nicht für einen Beschluss über den
Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des
Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des
Vorstandes; hier ist jeweils eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. |
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§ 13 Geschäftsordnung bei Mitgliederversammlungen |
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Zur Regelung der Geschäftsordnung erstellt der
Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
der Mitgliederversammlung bedarf. |
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§ 14 Formvorschrift |
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Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich
abzufassen und vom Protokollführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die
Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt.
Die Vollmitglieder erhalten auf Verlangen die
entsprechenden Ausfertigungen. |
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§ 15 Auflösung |
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Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins
findet die Auseinandersetzung nach den
Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine
statt. |
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Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein
Restvermögen verbleiben, fällt das Vermögen des
Vereins an den Krankenhausförderverein für das
Krankenhaus Föhr-Amrum mit Sitz in Wyk, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. |
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